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   LSG Berlin-Brandenburg, 07.12.2020 - L 18 AL 99/19   

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https://dejure.org/2020,77434
LSG Berlin-Brandenburg, 07.12.2020 - L 18 AL 99/19 (https://dejure.org/2020,77434)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 07.12.2020 - L 18 AL 99/19 (https://dejure.org/2020,77434)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 07. Dezember 2020 - L 18 AL 99/19 (https://dejure.org/2020,77434)
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  • BSG, 11.03.2014 - B 11 AL 5/13 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Beschäftigungslosigkeit - Nichteinsatzzeit -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 07.12.2020 - L 18 AL 99/19
    Beschäftigungslosigkeit im leistungsrechtlichen Sinne liegt vor (§ 138 Abs. 1 Nr. 1 SGB III), wenn der Betroffene - unabhängig vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses im Sinne des Arbeits-rechts - in tatsächlicher Hinsicht ohne Beschäftigung ist (vgl Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 11. März 2014 - B 11 AL 5/13 R - juris - Rn 10 mwN).

    Leistungsrechtliche Beschäftigungslosigkeit tritt bereits dann ein, wenn die tatsächliche Beschäftigung beendet wird und es an dem Willen der Parteien des Beschäftigungsverhältnisses fehlt, dieses fortzusetzen (vgl BSG, Urteil vom 11. März 2014 - aaO Rn 11).

    Andererseits besteht ein Beschäftigungsverhältnis in Fällen weiter, in denen die tatsächliche Arbeitsleistung beendet oder unterbrochen ist, aber sowohl das Arbeitsverhältnis fortbesteht als auch beide Parteien den Willen haben, das Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen (vgl BSG, Urteil vom 11. März 2014, aaO Rn 12; Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Juni 2009 - L 4 AL 180/07 - juris - Rn 28; vgl auch Senatsurteil vom 27. April 2016 - L 18 AL 117/15 - juris).

    In einem solchen Fall liegt leistungsrechtlich keine Beschäftigungslosigkeit vor, weil die jeweiligen Arbeitnehmer in einem die Arbeitslosigkeit ausschließenden sogenannten Dauerbeschäftigungsverhältnis stehen (vgl BSG, Urteil vom 11. März 2014 - aaO Rn 12 mwN).

    Die Zuordnung einer Tätigkeit - wie diejenige, die der Kläger im gegenständlichen Zeitraum ausübte - zur Beschäftigung oder aber als selbstständige Tätigkeit setzt voraus, dass nach deren Gesamtbild alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar sind, dh den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (vgl BSG, Urteil vom 11. März 2014 - aaO Rn 14, sowie Urteil vom 30. Oktober 2013 - B 12 KR 17/11 R - juris - Rn 23).

    Schon die Anwendung dieser tariflichen Regelung indiziert das Vorliegen von Beschäftigung iSd § 7 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV), so dass die Dienstanweisung des rbb vom 15. Oktober 2008, auf die der Kläger Bezug nimmt, für die Typisierung des Arbeitsverhältnisses als Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht relevant ist (vgl BSG, Urteil vom 11. März 2014, aaO Rn 16).

    Obgleich in der genannten tarifvertraglichen Regelung nur von "arbeitnehmerähnlichen" Personen die Rede ist, so entspricht die tatsächliche Ausgestaltung der Vertragsbeziehung zwischen dem Kläger und dem rbb der eines Arbeitnehmers, nicht hingegen der eines Selbständigen (vgl auch BSG, Urteil vom 11. März 2014, aaO Rn 16), wovon auch übereinstimmend die Beteiligten ausgehen.

  • BSG, 03.12.1998 - B 7 AL 108/97 R

    Arbeitslosengeld - Erfüllung der Anwartschaftszeit - Rundfunk- und

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 07.12.2020 - L 18 AL 99/19
    Das BSG geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Begriff der Beschäftigung nicht abschließend und allgemein bestimmt werden kann, weil er je nach Sinnzusammenhang, in dem er steht, unterschiedliche Bedeutung erlangen kann (vgl BSG, Urteil vom 3. Dezember 1998 - B 7 AL 108/97 R - juris - Rn 21).

    Denn selbst bei anfänglicher beidseitiger Unverbindlichkeit kann ein Dauerarbeitsverhältnis entstehen (vgl BSG, Urteil vom 3. Dezember 1998 - aaO Rn 26).

    Insofern ist vorliegend nach dem Gesamtverhalten der Vertragsparteien darauf zu schließen, dass sich der Kläger und sein Arbeitgeber zumindest im streitgegenständlichen Zeitraum über die jeweils für konkrete Einsät-ze verabredeten Dienste als Kameramann hinaus auf unbestimmte Zeit gebunden haben (vgl BSG, Urteil vom 3. Dezember 1998 - aaO Rn 25).

  • BAG, 22.04.1998 - 5 AZR 92/97

    Abrufarbeit - Rundfunkmitarbeiter -; befristetes Arbeitsverhältnis

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 07.12.2020 - L 18 AL 99/19
    Dies steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hin-sichtlich der nicht programmgestaltenden, aber rundfunk- und fernsehtypischen Mitarbeit an Sendungen, wonach sich diese in der Regel nur im Rahmen von Arbeitsverhältnissen durchführen lasse (vgl BAG, Urteil vom 22. April 1998 - 5 AZR 92/97 - juris - Rn 24 mwN).

    Insofern hat auch das BAG wiederholt zu Mitarbeitern von Rundfunk- und Fernsehanstalten entschieden, dass ein Dauerarbeitsverhältnis auch dann vorliegen kann, wenn die einzelnen Einsätze jeweils vorher verabredet werden, und zwar selbst dann, wenn dem Arbeitnehmer das Recht eingeräumt wird, Einsätze abzulehnen, zumindest, wenn der Arbeitgeber auf diese Weise keinen Spitzen- oder Saisonbedarf, sondern wie auch offensichtlich hier einen Dauerbedarf an Arbeitskräften abdeckt, er also auf Dauer mehr Arbeitnehmer benötigt, als er unbefristet eingestellt hat und der einzelne Arbeitnehmer häufig und ohne größere Unterbrechungen herangezogen wird und von seinem Ablehnungsrecht regelmäßig keinen Gebrauch macht, also darauf vertraut, auch in Zukunft herangezogen zu werden (vgl BAG, Urteil vom 22. April 1998 - 5 AZR 92/97 - aaO Rn 35).

  • BSG, 30.10.2013 - B 12 KR 17/11 R

    Sozialversicherungspflicht - Tätigkeit als telefonische Gesprächspartnerin für

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 07.12.2020 - L 18 AL 99/19
    Die Zuordnung einer Tätigkeit - wie diejenige, die der Kläger im gegenständlichen Zeitraum ausübte - zur Beschäftigung oder aber als selbstständige Tätigkeit setzt voraus, dass nach deren Gesamtbild alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar sind, dh den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (vgl BSG, Urteil vom 11. März 2014 - aaO Rn 14, sowie Urteil vom 30. Oktober 2013 - B 12 KR 17/11 R - juris - Rn 23).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.04.2016 - L 18 AL 117/15

    Arbeitslosengeld - Kameramann - Rundfunk- und Fernsehanstalt -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 07.12.2020 - L 18 AL 99/19
    Andererseits besteht ein Beschäftigungsverhältnis in Fällen weiter, in denen die tatsächliche Arbeitsleistung beendet oder unterbrochen ist, aber sowohl das Arbeitsverhältnis fortbesteht als auch beide Parteien den Willen haben, das Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen (vgl BSG, Urteil vom 11. März 2014, aaO Rn 12; Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Juni 2009 - L 4 AL 180/07 - juris - Rn 28; vgl auch Senatsurteil vom 27. April 2016 - L 18 AL 117/15 - juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.06.2009 - L 4 AL 180/07

    Dauerarbeitsverhältnis; befristetes Arbeitsverhältnis; Vereinbarung über eine

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 07.12.2020 - L 18 AL 99/19
    Andererseits besteht ein Beschäftigungsverhältnis in Fällen weiter, in denen die tatsächliche Arbeitsleistung beendet oder unterbrochen ist, aber sowohl das Arbeitsverhältnis fortbesteht als auch beide Parteien den Willen haben, das Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen (vgl BSG, Urteil vom 11. März 2014, aaO Rn 12; Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Juni 2009 - L 4 AL 180/07 - juris - Rn 28; vgl auch Senatsurteil vom 27. April 2016 - L 18 AL 117/15 - juris).
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